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Verkehr & Recht |
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Quelle: Dekra Welche Radabdeckungen sind für Krafträder erforderlich ? Die Anforderungen an die Radabdeckung bei Krafträdern sind in § 36a StVZO geregelt. Zur Einheitlichkeit bei der Beurteilung wurden 1961 die nach aktueller Auslegung nunmehr überholten "Vorläufigen Richtlinien ..." veröffentlicht. Danach durfte die Radabdeckung am Hinterrad eines Kraftrades bei leerem Fahrzeug höchstens 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittelebene enden. Im mittlerweile auch für Krafträder geltenden EU - Recht gibt es jedoch immer noch keine EU - Einzelrichtlinie zu Radabdeckungen. Somit führt die Nichteinhaltung dieses Maßes von 150 mm weder zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Kraftrades noch ist von einer diesbezüglichen Unvorschriftsmäßigkeit auszugehen. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Radabdeckung bereits serienmäßig oder aufgrund nachträglicher Änderung so beschaffen ist. Die grundsätzliche Forderung gemäß § 36a StVZO besteht nunmehr im Vorhandensein einer "hinreichend wirkenden Radabdeckung", die aber nicht mehr ausschließlich aufgrund eines Höhenmaßes zu beurteilen ist. Das gilt auch für die Beurteilung der Vorschriftsmäßigkeit des Kraftrades bei der Hauptuntersuchung. Es wird empfohlen, bei der Einschätzung der Radabdeckungen zumindest als Richtwert von einem Spritzwinkel (Winkel zwischen Fahrbahn und Linie Radaufstandspunkt - Ende Radabdeckung) von 45 ... 50 Grad auszugehen, wobei 45 Grad etwa den bisherigen DEKRA-Kompromiss mit Einhaltung des "150 mm Maßes" bei Belastung des Kraftrades mit Fahrer (ca. 75 kg) darstellen. In Verbindung mit der Beurteilung von Radabdeckungen ist auch auf das Vorhandensein und die Anbaulage der vorgeschriebenen rückwärtigen lichttechnischen Einrichtungen und des amtlichen Kennzeichens zu achten. |
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